Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter des Dekanats Rothenburg ob der Tauber,
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
falls ihr nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit eine Wiedereingliederung nach dem sog. Hamburger Model plant, hier ein paar Infos:
- rechtlicher Status: du bist während der gesamten Maßnahme weiterhin offiziell arbeitsunfähig (krankgeschreiben)
- ruhende Pflichten: die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag - also die Pflicht zur vollen Arbeitsleistung gegen volles Gehalt - ruhen während dieser Zeit.
- Ziel der Maßnahme: Die Wiedereingliederung ist eine Reahbilitationsmaßnahme, die darauf abzielt, dich schrittweise an die volle Belastbarkeit heranzuführen, nicht diese sofort zu erfüllen
- Bezahlung: du erhältst in dieser Zeit auch kein Gehalt vom Arbeitgeber, sondern weiterhin Lohnersatzleistungen (Krankengeld von der Krankenkasse oder Übergangsgeld von der Rentenversicherung). Der Arbeitgeber kann freiwillig einen Zuschuss zahlen, ist aber nicht verpflichtet.
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Weisungsrecht: da das Gehalt nicht bezahlt wird und die arbeitsvertraglichen Pflichten ruhen, hat der Arbeitgeber während dieser Zeit auch ein eingeschränktes Weisungsrecht bezüglich der konkreten Arbeitsleistung, muss aber den vereinbarten Wiedereingliederungsplan einhalten. Der Status als "volle Arbeitskraft" wird erst erreicht, wenn die Wiedereingliederung erfolgreich abgeschlossen und die Arbeitsfähigkeit vom Arzt bescheinigt wurde und du deine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung wieder vollständig erbringen kannst.
Falls Ihr noch Fragen oder Unklarheiten habt, könnt Ihr Euch gerne an uns wenden.
Viele Grüße
Eure MAV
Fahrradleasing8.67 MB
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